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Grundsätze der Hilfeplanung

Vorbemerkung

Hilfeplanung bietet in ihrer konsequenten Umsetzung die Möglichkeit, personenzentriert wirksame notwendige Hilfen zu erbringen.

Hilfeplanung ist integraler Bestandteil eines Gesamtplanes i. S. des § 58 SGB XII, der jährlich überprüft und an veränderte Bedarfe angepasst wird.

Hilfeplanung leistet Gemeindeorientierung und ermöglicht so Inklusion und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Hilfeplanung hat immer im Blick, das Umfeld zu befähigen, Teilhabe zu ermöglichen.

Hilfeplanung setzt einen funktionsfähigen Gemeindepsychiatrischen Verbund (GPV) voraus, d. h. ein verlässliches, integrativ-vernetztes, flexibles Versorgungssystem auf der Grundlage „sozialpsychiatrischer Standards“ (Bundesarbeitsgemeinschaft GPV).

Hilfeplanung ist mit Sozialplanung zu vernetzen; es müssen regelmäßig Hilfeplan-konferenzen abgehalten werden, auf denen über die Umsetzung der beantragten Hilfen berichtet wird.

Leitlinien

1. Hilfeplanung richtet sich nach dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (SGB IX § 9).

2. Hilfeplanung wird der Besonderheit des Einzelfalls gerecht und erfolgt ganzheitlich.

3. Hilfeplanung sichert Partizipation.

4. Hilfeplanung ist ein komplexer Prozess, an dessen Gestaltung vor dem Hintergrund einer therapeutisch partnerschaftlichen Grundhaltung unterschiedliche Professionen kooperativ mitwirken.

5. Hilfeplanung berücksichtigt die Ressourcen der Leistungsberechtigten.

6. Hilfeplanung erfolgt niedrigschwellig (barrierefrei); die Leistungsberechtigten haben jederzeit und an jedem Ort ein Zugangsrecht in das Hilfesystem.

7. Hilfeplanung erfolgt zeitnah, umfassend und verständlich (SGB I, § 17), aufgeklärt wird über das Verfahren

  • die am Verfahren Beteiligten
  • Hilfeangebote
  • Möglichkeit der Hinzuziehung von Unterstützung
  • mögliche Folgen der angestrebten Hilfeplan-Entscheidung
  • Möglichkeiten der Mitgestaltung des Verfahrensablaufs

8. Hilfeplanung sichert auch „eigensinnigen“ Menschen unbürokratische und wirksame Hilfen

9. Hilfeplanung nutzt als Planungsinstrument ein fachlich anerkanntes integriertes lebensweltorientiertes Verfahren (wie z. B. der Integrierte Behandlungs- und Rehabilitationsplan (IBRP) der Aktion Psychisch Kranke).

10. Hilfeplanung sichert personenzentrierte Hilfen und ist kein Instrument der Kostenreduzierung.