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Satzung DGSP LV Schleswig-Holstein
   

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Hilfeplanung


Im Sozialgesetzbuch XII wird die Hilfeplanung bei der Gewährung von Sozialhilfe weiter ausgestaltet. Die Leistungsabsprache nach § 11 SGB XII sichert die Gewährung bedarfgerechter Hilfen.
Hilfen sollen sich nach der Besondertheit des Einzelfalls richten, personenzentriert und ressourcenorientiert sein.

Der Gesamtplan nach §58 SGB XII sichert eine umfassende, Leistungsträger übergreifende Hilfegewährung.

Diese Grundsätze zur Gewährung der Sozialhilfe werden in den Kreisen und kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein sehr unterschiedlich umgesetzt. Es haben sich unterschiedliche Verfahren zur Hilfeplanung entwickelt. Neben die inhaltlichen Ziele der bedarfgerechten Gestaltung der Sozialhilfe, der Personenzentrierung und Ressourcenorientierung tritt auch das Ziel der Kostenbegrenzung in der Eingliederungshilfe, und Hilfeplanung wird zu einem Steuerungsinstrument, um den Kostenanstieg zu begrenzen. Ein Gesamtplan wird in der Regel nicht erstellt.

Um die Ansprüche der Leistungsberechtigten auf eine bedarfsgerechte, an der Besonderheit des Einzelfalls ausgerichtete Hilfe zu sichern, wird die DGSP-SH die weitere Entwicklung in SH wahrnehmen und dokumentieren, und versuchen im Sinne einer guten Praxis Einfluss zunehmen.

Die DGSP-SH wird auf ihrer Homepage

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für das Jahr 2012
   
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Angebote zur sozialpsychiatrischen Zusatzausbildung
 
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Hilfeplanung
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